Satzung

  1. Das Betreten und die Benutzung des Modellflugplatzes erfolgen auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.
  2. Die Modellfluggruppe Uplengen e.V. übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Benutzung des Platzes entstehen.
  3. Die Bestimmungen der Flugplatzordnung gelten auch für den Betrieb von Flugmodellen, die gesetzlich nicht der Genehmigungspflicht unterliegen! (Segel- und Elektromodelle bis 5kg)
  4. Die Aufstiegserlaubnis für diesen Platz ist personenbezogen erteilt. Von der Genehmigung können demnach nur Vereinsmitglieder Gebrauch machen. Gäste können daher erst fliegen, wenn eine Tagesmitgliedschaft bestätigt ist. Sie müssen einen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen und mit den Bestimmungen der Flugplatzordnung vertraut sein. Dies ist im Flugbuch zu bestätigen.
  5. Für Flugmodell mit Verbrennungsmotor sind folgende Flugzeiten festgelegt:                  
                09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
                und 14:00 Uhr bis Sonnenuntergang, längstens 20:00 Uhr
  6. Die Aufstiegserlaubnis umfasst Flugmodelle mit und ohne Verbrennungsmotoren, die der Zulassungspflicht nach §6 LuftfVZO unterliegen. (Max. Abflugmasse ist deshalb 150 kg. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.)
  7. Flugmodelle mit Verbrennungsmotor müssen mit einer funktionstüchtigen Schalldämpfer nach dem neuesten technischen Entwicklungsstand ausgestattet sein.
  8. Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren müssen die für musterzulassungspfichtige Flugmodelle geltenden Lärmgrenzwerte nach der vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlichten Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) in der jeweiligen Fassung eingehalten
  9. Es ist zur Lärmbegrenzung ein Flugsektor von 400 m um die Start- und Landefläche festgelegt, der unbedingt einzuhalten ist.
  10. Flugmodelle mit Verbrennungsmotor müssen unter den in der vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlichten Lärmvorschriften für Luftfahrzeuge (LVL) vom 01.08.2004 in der jeweils gültigen Fassung genannten Messbedingungen vermessen und das Ergebnis in einem sogenannten Lärmpass dokumentiert werden,
    Folgende Mindestangaben müssen enthalten sein:
  • Bezeichnung des Modells
  • Art des Motors
  • Material, Blattanzahl und Größe (Durchmesser x Steigung) der Luftschraube, soweit vorhanden
  • verwendeter Schalldämpfer
  • ermittelte Messwerte
  • verantwortlicher Messbeauftragter


Die Messung ist zu wiederholen, wenn am Flugmodell wesentliche für die Geräuschemission relevante Veränderungen vorgenommen werden (z.B. Verwendung einer andersartigen Luftschraube oder Austausch des Motors) und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Änderung zu einer Überschreitung des zulässigen Schallpegels führen könnte.

  1. Es dürfen nur Flugmodelle betrieben werden, die aufgrund ihres technischen Zustandes, insbesondere ihrer Steuerungsanlagen, sicher gestartet und gelandet werden können.
  2. Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den gelten Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen. Bei dem Betrieb dieser Funkanlagen sind die geltenden Verfügungen der Bundesnetzagentur zu beachten.

Es sind alle für den Modellflug freigegebenen Frequenzen mit Stand 2010 zugelassen.

  1. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und ausgeschaltet ist. Sollten dauerhafte oder wiederholte Funkstörungen auftreten, sind die Bundesnetzagentur und die Luftfahrtbehörde hierüber In Kenntnis zu setzen.
  2. Alle Modelle müssen ihren Besitzer ausweisen
  3. Der Sicherheitszaun und die Parkfläche dürfen nicht überflogen werden.
  4. Das Anfliegen bzw. Bedrängen sich unserem Platz nähernden Großflugzeuge ist untersagt. Soweit die Modelle steuerbar sind, haben Flugmodelle anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen. Zu Dritten außerhalb des Aufstiegsgeländes muss unter Berücksichtigung des Gewichtes und des Betriebsverhaltens des Modells stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden.
    Das Anfliegen von Personen oder Tieren ist nicht zulässig.
  5. Der von der Genehmigung erfasste Flugbetrieb darf nur In Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung In Erster Hilfe teilgenommen hat.       
  6. Modelle mit Verbrennungsmotor, deren Motor im Vorbereitungsraum angelassen werden, müssen bis zum Erreichen der Startfläche während des Rollens mit der Hand geführt werden. Der Motor ist vor Erreichen der Zaunschleuse abzuschalten.
  7. Beim Betanken hat jeder dafür zu sorgen, dass kein Kraftstoff in das Erdreich gelangt.
  8. Verloren gegangene Teile oder Teile abgestürzte Modelle sind vom Modellflugplatz und den umliegenden Grundstücken sorgfältig zu entfernen.
  9. Bei Flugbetrieb muss ein Windsack an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
  10. Flugbuch

Es ist ein Flugbuch zu führen in dem

  • die Vor- und Nachnamen der Steuerer,
  • der Beginn, und das Ende von deren Teilnahme am Flugbetrieb und
  • die Antriebsart des/der von ihnen betriebenen Modells(e)
  • die benutzte Kanalbelegung alternativ „2,4 GH“
  • und die zeitliche Übernahme und Angabe der Funktion des Flugleiters
  • festzuhalten sind

Es ist ein Blatt für den Vormittag bis 14:00 Uhr zu verwenden, ab 14:00 Uhr ist ein neues Blatt auszufüllen, in dem sich auch die noch vom Vormittag vorhandenen Mitglieder neu einzutragen haben.
Außerdem müssen ggf. besondere Vorkommnisse (z.B. Absturz von Modellen, Verletzungen von Personen, Beschädigungen von Sachen, Flurschäden, Beschwerden Dritter) aufgeführt werden.

Die Angaben sind vom Flugleiter durch Unterschrift zu bestätigen.

  1. Flugleiter

Bei geringer Nutzung des Fluggeländes hat die Genehmigungsbehörde eine Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Flugleiters zugelassen.

Die geringfügige Nutzung erstreckt sich

  • auf den genehmigungsfreien Modellflug (Elektro- und Segelflugmodelle bis 5 kg Abfluggewicht) und wird weitergehend festgelegt auf
  • bis zwei gleichzeitig auf dem Platz (Vorbereitungsraum und Flugfeld) flugbereit befindliche Flugmodelle mit Verbrennungsantrieb und/oder Flugmodelle bis 5 kg max. Abfluggewicht.

Bis zu zwei Modelle mit Verbrennungsantrieb oder/und über 5 kg Abfluggewicht dürfen zusätzlich zu dem genehmigungsfreien Modellflug ohne Flugleiter in Betrieb genommen werden.

Die Flugbucheintragungen sind dann von den Steuerern selbst vorzunehmen.

Das dritte Mitglied, das mit Flugmodell schwerer als 5 kg oder mit Verbrennungsmotor zum Platz kommt, hat die Aufgabe, das erste noch in der Pilotenliste anwesende Mitglied darauf hinzuweisen, dass es sich als Flugleiter einzutragen hat (bevor er selbst mit den Flugvorbereitungen beginnt!). Dieses dritte Mitglied hat grundsätzlich frühestens nach einer Stunde die Flugleitung zu übernehmen und sich dann als Flugleiter einzutragen. Anschließend sind die anwesenden Mitglieder auf freiwilliger Basis verpflichtet die Flugleitertätigkeit ebenfalls auszuführen.

Andere Regelungen können abgesprochen werden solange die Einhaltung der Flugleiterregelung gewährleistet ist

Die Flugleitertätigkeit erstreckt sich auch auf den nicht genehmigungspflichtigen Modellflug auf dem Platz.

Ein aktuell als Flugleiter eingetragenes Mitglied darf nicht fliegen! Zum Fliegen muss er sich einen Nachfolger suchen, der sich als Flugleiter einträgt.

Diese Regelung wiederholt sich nachmittags, wenn um 14:00 Uhr der Flugbetrieb neu aufgenommen wird.

Die Erlaubnis zum Fliegen ohne Flugleiter gilt nur für Piloten, die an einer Flugleiterschulung teilgenommen oder den Erhalt der Flugleiterbelehrung bestätigt haben.

Den Anweisungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu leisten.

Jedes aktiv gemeldete Vollmitglied ist zur Übernahme der Aufgabe als Flugleiter verpflichtet.

Es gilt die Reihenfolge der Pilotenliste einschließlich Tagesmitglieder.

Die Einträge ins Flugbuch haben leserlich in Druckbuchstaben zu erfolgen.

  1. Es ist eine Frequenzkontrolle durchzuführen. Diese erfolgt durch die Anwendung der Senderfrequenznummer, die an der Frequenztafel aufgehängt sind. Jeder Teilnehmer am Flugbetrieb hat vor dem Einschalten des Senders seine Frequenzklammer von der Tafel zu nehmen und an seinem Sender zu befestigen. Dies gilt nicht für Funkanlagen, bei denen Bauartbedingt bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung eine Beeinflussung des Empfängers durch nicht zugehörige Sender ausgeschlossen ist. Bei Betrieb sind solche Funkanlagen zur Information der am Flugbetrieb beteiligten Piloten entsprechend zu kennzeichnen. Nach Beendigung des Fluges ist die Klammer grundsätzlich sofort wieder an die Frequenztafel zu hängen.
  2. Unter Alkoholeinfluss (0,0 Promille-Grenze) oder nach Einnahme von Medikamenten, die die Reaktionsfähigkeit einschränken können, ist die Teilnahme am Flugbetrieb untersagt. Das gilt auch für die Tätigkeit als Flugleiter.
  3. Bei gleichzeitigem Flugbetrieb durch mehrere Piloten haben sich diese grundsätzlich auf dem dafür bestimmten Platz des Rollfeldes zur Vermeidung evtl. Funkstörungen aufzuhalten.
  4. Landungen sind den anderen Piloten deutlich durch lauten Zuruf ‚Achtung Landung‘ anzuzeigen.
  5. Neue Mitglieder müssen ihre Fähigkeit des Modellfliegens einem erfahrenen Vollmitglied beweisen, bevor sie allein fliegen dürfen. Anfänger dürfen nur unter der Aufsicht eines erfahrenen Clubmitgliedes fliegen.
  6. Ergänzungen für Flugmodelle mit Turbinenantrieb:

Der Steuerer eines turbinengetriebenen Flugmodells hat sich vor der Aufnahme des Flugbetriebes insbesondere davon zu überzeugen, dass der Flugraum unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebseigenschaften (Geschwindigkeit, Gewicht, aerodynamische Eigenschaften) ausreichend für einen  sicheren Flugbetrieb ist. Sofern der festgelegte Flugraum nicht ausreichend ist, darf das Modell nicht an dem Gelände betrieben werden.

Turbinen dürfen nur in Verbindung mit einer elektronischen Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die eine Begrenzung von maximaler Rotordrehzahl und Abgastemperatur vornimmt.

Vor Inbetriebnahme der Turbine muss ein geeigneter Feuerlöscher (z.B. CO2-Löscher) in unmittelbarer Reichweite zur Verfügung stehen.

Die Turbine ist mit dem Lufteinlauf gegen den Wind zu richten.

Während der Inbetriebsetzung und des Betriebes von Turbinen dürfen sich keine Personen im Einwirkungsbereich des Abgasstrahls aufhalten und dürfen sich keine losen Gegenstände in unmittelbarer Nähe des Turbineneinlaufs befinden.

Findet für den Startvorgang der Turbine Flüssiggas Verwendung, so gilt während der Inbetriebsetzung der Turbine im nahen Umkreis um das Modell Rauchverbot.

  1. Ergänzung für Nachtlug

Insbesondere beim „Nachtflug“ hat sich jeder Modellflieger im Hinblick auf die eingeschränkten Licht- und Sichtverhältnisse so zu verhalten, dass andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.

  1. Der Flugleiter hat sicherzustellen, dass sich die nicht am Flugbetrieb beteiligten Anwesenden nur in dem dafür abgegrenzten Raum aufhalten.
  2. Der Flugleiter und die zur Aufsicht bestimmten Mitglieder können für den Rest des betroffenen Tages Flugverbot erteilen:
  • bei sicherheitsgefährdenden Mängeln am Modell oder der Fernsteueranlage
  • bei wiederholten Verstößen gegen die Flugsicherheitsregeln
  1. Der Vorstand kann ein Flugverbot für die Dauer eines Monats aussprechen:
  • bei Beitrags- oder monetären Rückständen von mehr als einem Monat
  • bei wiederholten Tagesflugverboten
  • bei schweren Vorstößen gegen die Flugsicherheitsregeln
  1. Der Vorstand kann ein längeres Flugverbot aussprechen oder durch Beschluss ein Mitglied vom Verein ausschließen, wenn
  • ein Mitglied wiederholt schwere Verstöße gegen die Flugsicherheitsregeln begangen hat
  • ein Mitglied mehrmals vorsätzlich gegen die Vereinssatzung oder Platzordnung verstoßen hat,
  • ein Mitglied beim Diebstahl oder mutwilliger Sachbeschädigung von Vereinseigentum überführt wird
  1. Längere Motorlaufe sind grundsätzlich auf oder bei dem Motoreinlaufstand vorzunehmen.
  2. Fahrzeuge dürfen nur auf dem Parkplatz abgestellt werden. Ausnahmen können vom Vorstand zugelassen werden.
  3. Hunde dürfen nur an der Leine und in dem für Zuschauer abgegrenzten Raum geführt werden.